Darmstadt (AP) Ein Arbeitnehmer, der sich bei einer von seinem Unternehmen
veranstalteten Klettertour verletzt, steht nicht automatisch unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einem am Montag
veröffentlichten Urteil des Darmstädter Landessozialgerichts hervor. Dies
gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Klettertour
erwartet. Im vorliegenden Fall hatte sich die 42-jährige Abteilungsleiterin
einer Frankfurter Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchquerung
einer Schlucht am Auge verletzt. Ihr Antrag, den Unfall zu entschädigen,
wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt; zu Recht wie das
Landessozialgericht entschied. Die Teilnahme an einer Freizeitveranstal tung
sei nicht bereits deshalb unfallversichert, weil sie vom Arbeitgeber
organisiert und finanziert werde.Vielmehr müsse die Veranstaltung dazu
geeignet sein, die Verbundenheit zwischen Unternehmen und Belegschaft zu
fördern. Dies setze aber voraus, dass auch alle Mitarbeiter an der
Veranstaltung teilnehmen könnten. Dies sei bei der Durchquerung einer
Schlucht mittels Abseilen, Klettern, Springen, Schwimmen und Tauchen nicht
der Fall, da diese Aktionen besondere Anforderungen an die körperliche
Fitness stellten. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe daher
nicht vorgelegen. Die Revision wurde nicht zugelassen.(Aktenzeichen: L 3 U
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Tuesday, July 7, 2009
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